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   VGH Bayern, 31.08.2006 - 24 CS 06.1622   

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https://dejure.org/2006,29516
VGH Bayern, 31.08.2006 - 24 CS 06.1622 (https://dejure.org/2006,29516)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.08.2006 - 24 CS 06.1622 (https://dejure.org/2006,29516)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. August 2006 - 24 CS 06.1622 (https://dejure.org/2006,29516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Rücknahme eine unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Verfassungsrechtliche Bedeutung der schriftlichen Begründungspflicht hinsichtlich des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen an Form und ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 3; ; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2006 - 24 CS 06.1622
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG vom 18.9.2001 Az. 1 DB 26/01 in juris).
  • VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20

    Eilantrag gegen den Widerruf von tierschutzrechtlichen Erlaubnissen

    Diesem Erfordernis ist nicht schon durch das bloße Vorhandensein einer Begründung genügt (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, 1 DB 26/01, juris, Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 31.8.2006, 24 CS 06.1622, juris, Rn. 16; VGH Kassel, Beschl. v. 28.1.2014, 9 B 2184/13, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.1.2014, 5 ME 159/13, juris, Rn. 20).
  • VG Leipzig, 12.12.2007 - 5 K 1095/07
    Daher kann es dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, die eine Aufhebung der Vollzugsanordnung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für zulässig erachtet, wenn die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, d. h. wenn sie fehlt oder unzulänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, 1 DB 26.01; BayVGH, Beschl. v. 6.10.2000, 2 CS 98.2373; BayVGH, Beschl. v. 31.8.006, 24 CS 06.1622 - zitiert jeweils nach Juris).
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